Satzung

Satzung Musikverein Stadtkapelle Laupheim e.V.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein, am 01. April 1928 gegründet, führt den Namen „MUSIKVEREIN STADTKAPELLE LAUPHEIM E. V.“ – nachfolgend kurz Verein genannt – .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 88471 Laupheim und ist in das Vereinsregister, geführt beim Amtsgericht in Ulm, eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. und schließt sich dessen Satzung und Ordnungen an; dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins. Er kann sich noch anderen Verbänden anschließen. Der Verein will zum Aufbau, Erhalt und zur Erweiterung des musikalischen und kulturellen Lebens, insbesondere der Stadtgemeinde Laupheim, beitragen.

    Diesen Vereinszweck verfolgt er hauptsächlich durch:

    a) Förderung der musikalischen Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, speziell von Jungmusikern,
    b) regelmäßige Übungsabende seiner Musikkörper,
    c) die Pflege volkstümlicher, klassischer und zeitgenössischer Musik bei öffentlichen Konzerten und sonstigen musikalischen Veranstaltungen,
    d) Teilnahme an musikalischen Wettbewerben, an Musikfesten, insbesondere des
    Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V., seiner Unterverbände und Vereine.

  2. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach
    demokratischen Grundsätzen geführt.
  3. Der Musikverein Stadtkapelle Laupheim e. V. bekennt sich zu seiner blau-weißen/schwarzen
    Traditionsuniform. Alle repräsentativen Auftritte und Veranstaltungen werden von Blasorchester, Spielmannszug und den vorhandenen Bläserensembles in dieser Uniform bestritten. Die aktiven Musikerinnen und Musiker, einschließlich der musikalischen Leiter und bei Auftritten erforderliche Aushilfen, sind verpflichtet diese Uniform zu tragen.
  4. Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung, durch Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas- und Volksmusikkultur.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und die Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Sämtliche Vereinsämter, mit Ausnahme des musikalischen Leiters des Blasorchesters, sind Ehrenämter.

B. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsarten

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

    a) natürliche Personen,
    b) juristische Personen und quasi-juristische Personen.

  2. Mitglieder sind:

    a) aktive Mitglieder,
    b) Instrumentalschüler,
    c) fördernde Mitglieder,
    d) Ehrenmitglieder.

  3. Aktive Mitglieder sind, unabhängig von ihrem Alter, alle Personen, die dem Blasorchester, dem Spielmannszug oder den Jugendblasorchestern auf Dauer angehören und regelmäßig aktiv mitwirken, sowie die Mitglieder des Gesamtausschusses während ihrer Amtszeit.
  4. Instrumentalschüler sind alle Jungen und Mädchen, die Instrumentalunterricht erhalten, ohne bereits einem Klangkörper des Vereins anzugehören.
  5. Förderndes Mitglied ist jede Person über 1 8 Jahren, die durch ihre Mitgliedschaft die Aufgaben des Vereins fördert, ohne sich aktiv im Verein musikalisch zu betätigen oder Mitglied des Gesamtausschusses zu sein.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Gesamtausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag als förderndes Mitglied ist schriftlich an den Verein zu richten.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
    Die Aufnahme als aktives Mitglied oder Instrumentalschüler in einen Klangkörper kann von einer musikalischen Prüfung durch den zuständigen Dirigenten abhängig gemacht werden. Es besteht kein Aufnahmeanspruch. Von der Ablehnung eines Antrages ist der Gesamtausschuss zu informieren. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die beschlossenen Vereinsordnungen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt für:

    a) aktive Mitglieder mit der Aufnahme in einen Klangkörper sowie mit Übernahme eines Vereinsamtes im Gesamtausschuss,
    b) Instrumentalschüler mit der Anmeldung beim Jugendleiter,
    c) fördernde Mitglieder mit Stellung des Aufnahmeantrages und Annahme durch den Vorstand,
    d) Ehrenmitglieder mit der Ernennung durch den Gesamtausschuss.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Tod,
    b) Austritt,
    c) Streichung aus der Mitgliederliste.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt muss gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich erklärt werden. Ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie zur Erfüllung anderer gegenüber dem Verein bestehender Verbindlichkeiten verpflichtet.
  3. Ist ein förderndes Mitglied mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand und bezahlt ihn auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der zweiten Mahnung, kann es auf Beschluss des Gesamtausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mahnungen müssen mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In den Mahnungen soll auf die mögliche Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnungen sind auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommen. Die Streichung der Mitgliedschaft muss dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgegeben werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung und der Vereinsordnungen berechtigt, bei Hauptversammlungen ihr Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht auszuüben und ihr aktives und passives Wahlrecht wahrzunehmen. Die Mitgliedsrechte sind nicht übertragbar.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtausschusses die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, sich in den Klangkörpern musikalisch zu betätigen und die Einrichtungen und Vermögensgegenstände des Vereins zu den festgesetzten Bedingungen zu benutzen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen empfangen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  4. Ist ein aktives Mitglied zugleich förderndes Mitglied oder Ehrenmitglied, so ist für seine Rechte und Pflichten die aktive Mitgliedschaft entscheidend.
  5. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der zwischen den übergeordneten Verbänden und dem jeweiligen Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Die fördernden Mitglieder verpflichten sich einen Jahresbeitrag zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zu bezahlen. Die Hauptversammlung bestimmt die Höhe des Mindestbeitrags, der zum 01 . Januar des Jahres in Kraft tritt, in dem der Beschluss gefasst wird. Es bleibt jedem Mitglied überlassen einen höheren Beitrag zu leisten.
  2. Bei Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag zum nächsten Zahlungstermin zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht bis zur satzungsmäßigen Beendigung der Mitgliedschaft.

B. Gliederung und Verwaltung des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    a) die Hauptversammlung,
    b) der Gesamtausschuss,
    c) der Vorstand.

  2. Die Organe können nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Diese sind mit Ausnahme der Hauptversammlung in der Regel nicht öffentlich. Der jeweilige Versammlungsleiter eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung können Anwesende vom Versammlungsleiter aus dem Beratungsraum verwiesen werden.
  3. Beschlüsse erfolgen als Abstimmungen oder Wahlen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
    Das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Mitglieder des Vereins dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, wenn diese ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können. Sie haben während dieser Zeit den Beratungsraum zu verlassen. Im Zweifelsfall entscheidet die Versammlung.
  5. Einzelheiten regelt die Hauptversammlung durch eine Geschäftsordnung.

§ 10 Die Hauptversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie wird von den aktiven Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern gebildet.
  2. Die Hauptversammlung findet jährlich einmal, möglichst bis Ende April statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch eine Mitteilung in der Schwäbischen Zeitung unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festgesetzten Tagesordnung einzuberufen.

    Neben der Tagesordnung muss die öffentliche Bekanntgabe Tag, Ort und Beginn der Versammlung sowie einen Hinweis enthalten an wen und bis wann spätestens Anträge von Mitgliedern zur Hauptversammlung gestellt werden können. Mitglieder können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, Anträge zur Hauptversammlung bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich mit Begründung an die Adresse des Vorsitzenden richten. Verspätet eingehende Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Der Vorstand ist für Anträge zur Hauptversammlung an keine Frist gebunden.


    Neben der in der Einberufung festgesetzten Tagesordnung hat die Hauptversammlung zu Beginn über die nach der Einberufung frist- und formgerecht eingegangenen Anträge zu beschließen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist keiner der drei anwesend, oder können sich die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nicht einigen, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem vom Gesamtausschuss vorher zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen werden.
  4. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung die Voraussetzungen für die Beschlussfassung.
  5. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören insbesondere:

    a) die Entgegennahme der Berichte,
    b) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses,
    c) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Jugendleiters, des Veranstaltungsorganisators, des Schriftführers, des Zeugwartes, der Beisitzer aus den fördernden Mitgliedern und der Kassenprüfer,
    d) Bestätigung der Wahlen der Spielerversammlungen von Blasorchester und Spielmannszug zum Gesamtausschuss (§ 1 1 (1 ) l),
    e) die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags für fördernde Mitglieder,
    f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    g) die Entscheidung über die Mitgliedschaft im Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. oder in anderen Verbänden,
    h) Beschließen der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung,
    i) Bestellung von Liquidatoren,
    j) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins.

  6. Für Beschlüsse der Hauptversammlung zu Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins gelten die §§ 18 und 19.
  7. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorsitzende eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung tun, wenn es von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird, oder auf Beschluss des Gesamtausschusses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Hauptversammlung entsprechend.
  8. Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Bei Verhinderung des Schriftführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer.

§ 11 Der Gesamtausschuss

  1. Dem Gesamtausschuss gehören an:

    a) der Vorsitzende,
    b) die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) der Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Laupheim,
    d) der musikalische Leiter des Blasorchesters,
    e) der musikalische Leiter des Spielmannszugs,
    f) der musikalische Leiter des Jugendblasorchesters,
    g) der Kassier,
    h) der Schriftführer,
    i) der Jugendleiter,
    j) der Zeugwart,
    k) der Veranstaltungsorganisator,
    l) fünf Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern des Blasorchesters und des Spielmannszugs:
    – drei Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern des Blasorchesters,
    – zwei Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern des Spielmannszugs,
    m) die Beisitzer aus den fördernden Mitgliedern:
    – pro angefangenes Hundert an Mitgliedern ein Beisitzer.

  2. Der Gesamtausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen regelt die Geschäftsordnung die Voraussetzungen für die Beschlussfassung.

    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gesamtausschusses und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Bei Verhinderung leitet einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden die Versammlung. Sind auch diese verhindert, oder können sich nicht einigen, bestimmen die erschienenen Mitglieder des Gesamtausschusses den Sitzungsleiter.

    Der Gesamtausschuss ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr, vom Vorsitzenden schriftlich, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, einzuberufen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Gesamtausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Ausschussmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Gesamtausschuss einzuberufen.
  3. Die Mitglieder des Gesamtausschusses werden, mit Ausnahme der ständigen Mitglieder (§1 1 (1 ) c-f), von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl ihres Nachfolgers im Amt.

    Mitglieder des Gesamtausschusses sollen ihr freiwilliges Ausscheiden drei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit einem Mitglied des Vorstands mitteilen. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Gesamtausschusses während seiner Amtszeit aus, so kann von der darauf folgenden Hauptversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.

    Der Gesamtausschuss kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds bis zur nächsten Hauptversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Dies gilt entsprechend für die Kassenprüfer.

    Die Mitglieder des Gesamtausschusses sind einzeln zu wählen, Ämterhäufung soll vermieden werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer aus den aktiven Mitgliedern des Blasorchesters und des Spielmannszuges werden vom betreffenden Musikkörper, rechtzeitig vor der Hauptversammlung gewählt; die Hauptversammlung bestätigt diese Wahlen.

    Die musikalischen Leiter gehören Kraft ihres Amtes für die Dauer ihrer Tätigkeit dem Gesamtausschuss als ständige Mitglieder an. Die Bestellung und Abberufung der musikalischen Leiter erfolgt durch den Gesamtausschuss nach Anhörung der aktiven Mitglieder des betreffenden Musikkörpers und bei die Anstellung des musikalischen Leiters des Blasorchesters betreffenden Fragen, zusätzlich in Abstimmung mit der Großen Kreisstadt Laupheim unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Anstellungsverhältnisses.
  4. Der Gesamtausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sich aus der Satzung keine
    anderen Zuständigkeiten ergeben. Ihm obliegt insbesondere:

    a) die Besellung eines Wahlleiters und seiner beiden Beisitzer für die Hauptversammlung,
    b) die Erstellung des Jahresprogramms und Koordination von Auftritten in Absprache mit den musikalischen Leitern,
    c) die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Kauf von Instrumenten und Uniformen,
    d) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der musikalischen Leiter und der Jugendausbilder,
    e) das Beschließen der Ordnungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung,
    f) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
    g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrungen des Vereins,
    h) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an den Gesamtausschuss verwiesen hat,
    i) die Bildung von Fachausschüssen,
    j) die Bildung von Fachausschüssen,
  5. Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und zu bescheinigen. Der Kassier darf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen bis zu einer Höhe von € 750,– pro Kalendermonat eingehen, jedoch keine Dauerschuldverhältnisse.

    Der Vorstand darf rechtsgeschäftliche Verpflichtungen bis zu € 3.000,– pro Kalendermonat im Einzelfall eingehen, jedoch keine Dauerschuldverhältnisse.

    Der Kassier hat den Gesamtausschuss in der nächstfolgenden Sitzung über alle Ausgaben die
    € 500,– überschreiten zu unterrichten.

    Der Gesamtausschuss entscheidet über rechtsgeschäftliche Verpflichtungen im Betrag von über € 3.000,– und über Dauerschuldverhältnisse im Einzelfall. Er kann die Entscheidung der Hauptversammlung zum Beschluss übertragen.

    Einzelheiten zur Kassenführung regelt die Finanzordnung.
  6. Der Gesamtausschuss kann die Zuständigkeiten seiner Mitglieder und anderer Amtsinhaber des Vereins in der Geschäftsordnung festlegen.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
  2. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins (gem. §26 BGB); er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Dabei ist er an die Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane gebunden. Jedes Mitglied des Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsämter sind gesondert zu besetzen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit für dauernd aus, kann der Gesamtausschuss das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung neu besetzen.
  4. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf den Vorstand formlos ein, der bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig ist. Ergibt sich bei einer Abstimmung im Vorstand ein Patt, zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Besorgung aller laufenden
    Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere Entscheidung über die Einberufung der Hauptversammlung und des Gesamtausschusses, sowie die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung.
  5. Bei der Geschäftsführung ist sparsam und wirtschaftlich zu verfahren. Sächliche Unkosten und Aufwendungen können ihnen nach Maßgabe der Finanzordnung auf Antrag erstattet werden.
  6. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Hauptversammlung wählt alle zwei Jahre mindestens zwei Kassenprüfer. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Mindestens einer der Kassenprüfer darf nicht dem Gesamtausschuss angehören.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins. Sie bestätigen dieses durch ihre Unterschrift und berichten hierüber der Hauptversammlung.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den Vorstand unverzüglich unterrichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
  5. Einzelheiten zur Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 14 Fachausschüsse

  1. Der Gesamtausschuss kann zu seiner Entlastung beratende Fachausschüsse bilden.
  2. Bei ihrer Tätigkeit haben die Fachausschüsse die Satzung und die Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten.
  3. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Spielerversammlungen

  1. Blasorchester und Spielmannszug haben jährlich mindestens eine Spielerversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung abzuhalten. Diese ist rechtzeitig von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen, welcher auch den Vorsitz führt. Über die Spielerversammlung ist eine kurze Niederschrift zu führen. Der Vorstand hat das Recht an diesen Versammlungen teilzunehmen. Er ist hierzu einzuladen.

    Stimmberechtigt sind alle anwesenden ständigen Mitglieder. Gehört ein aktives Mitglied auf Dauer beiden Klangkörpern gleichzeitig an, ist es bei beiden Versammlungen gesondert stimmberechtigt.
  2. Die Spielerversammlungen wählen aus ihrer Mitte für die Amtszeit von zwei Jahren die sie betreffenden Mitglieder des Gesamtausschusses gemäß §1 1 (1 ) l, die der Bestätigung durch die Hauptversammlung bedürfen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15a Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
    erhoben, verarbeitet und genutzt.
  2. Die Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung (im Sinne § 1 6 dieser Satzung) niedergelegt.

D. Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungen des Vereins

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.

    Unter anderem sind dies:

    a) Geschäftsordnung,
    b) Beitragsordnung.

  2. Die Ordnungen sind mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Beitragsordnung vom Gesamtausschuss zu beschließen, der bei Bedarf weitere Ordnungen erlassen kann. Über die Geschäftsordnung und die Beitragsordnung beschließt die Hauptversammlung.

    Die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Hauptversammlung gehen den Bestimmungen der Ordnungen vor. Die Organe des Vereins sind an die sie betreffenden Regelungen der Ordnungen gebunden

§ 17 Strafbestimmungen

  1. Der Gesamtausschuss kann nach eigenem Ermessen gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Ordnungen des Vereins oder Beschlüsse der Organe verstoßen, ihren Pflichten nicht nachkommen, durch gemeinschaftsstörendes oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins die Interessen, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins oder der Blasmusikverbände schädigen oder zu schädigen versuchen, folgende Strafmaßnahmen verhängen:

    a) Verweis,
    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins,
    c) zeitliches Verbot des Betretens von Vereinsanlagen,
    d) Aberkennung von Vereinsehrungen,
    e) Ausschluss.

  2. Vor Verhängung der Strafmaßnahme soll das Mitglied vom Gesamtausschuss unter Angabe der Gründe angehört werden.
  3. Die Strafmaßnahmen sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben und werden zu dem vom Gesamtausschuss bestimmten Zeitpunkt wirksam.

    Gegen Strafmaßnahmen des Vereins bestehen keine Rechtsmittel. Die Entscheidung des Gesamtausschusses ist endgültig.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Von dem Zeitpunkt, ab dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein.

    Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und der Kassier die Kasse des Vereins an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben. Hat das auszuschließende Mitglied im Verein ein Amt bekleidet, so hat es vor seinem Ausschluss dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen.
  5. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein minderjähriges Mitglied kann im Ausschlussverfahren von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins für die nächste ordentliche Hauptversammlung müssen spätestens bis Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  2. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der zur Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Die Zustimmung der nicht zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder kann nachträglich innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Große Kreisstadt Laupheim mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis erneut ein Verein mit den gleichen gemeinnützigen Bestrebungen und Zielen in der Stadtgemeinde Laupheim gegründet wird, und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.

Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung Laupheim das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Stadtgemeinde Laupheim zuzuführen. Bei der Auflösung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn zuvor das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zugestimmt hat.

Im Falle der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die Satzung des Musikvereins Stadtkapelle Laupheim e. V. vom 15. April 1929 ab.

Sie ist am 07. April 1972 von der 44. ordentlichen Generalversammlung beschlossen worden.

Geändert in Form einer Neufassung am 08.08.2003 von der außerordentlichen Hauptversammlung.

Geändert in den §§ 1, 10 am 04.03.2005 von der 77. Ordentlichen Hauptversammlung.

Geändert im § 15a am 18.03.2011 von der 83. Ordentlichen Hauptversammlung.

Geändert in Form einer Neufassung am 04.03.2016 von der 88. Ordentlichen Hauptversammlung.

Geändert im § 15a am 06.03.2020 von der 92. Ordentlichen Hauptversammlung.